Von 100 € Gehaltserhöhung kommen beim Mitarbeiter oft nur rund 50 € an – und Sie zahlen obendrauf noch Arbeitgeberanteile. Steuerfreie Gehaltsextras drehen diese Rechnung um: Sie kommen zu 100 % an. Über 30 Bausteine im Überblick – mit Gesetzes-Fundstelle und Praxis-Hinweis.
Gutscheine, Tank- oder Shopping-Karten bis 50 € pro Monat bleiben steuer- und beitragsfrei. Wichtig: Es muss ein echter Sachbezug sein und die Grenze darf keinesfalls überschritten werden – sonst wird der gesamte Betrag steuerpflichtig.
Fundstelle: § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG
Zuschüsse zu Tickets für den öffentlichen Nahverkehr sind steuerfrei – und lassen sich mit dem 50-€-Sachbezug kombinieren. Der Zuschuss wird auf die Entfernungspauschale des Mitarbeiters angerechnet.
Fundstelle: § 3 Nr. 15 EStG
Wird das Rad zusätzlich zum Gehalt überlassen, ist die private Nutzung komplett steuerfrei. Bei Gehaltsumwandlung greift die günstige 0,25-%-Versteuerung. Ein Klassiker mit hohem Begeisterungsfaktor.
Fundstellen: § 3 Nr. 37 EStG, § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG
Bis zu 600 € pro Jahr und Mitarbeiter für zertifizierte Kurse – von Rückenschule bis Ernährungsberatung – bleiben steuer- und beitragsfrei.
Fundstelle: § 3 Nr. 34 EStG
Zuschüsse zur Betreuung nicht schulpflichtiger Kinder sind ohne Betragsgrenze steuer- und beitragsfrei – eines der wirkungsvollsten Extras für junge Familien.
Fundstelle: § 3 Nr. 33 EStG
Die Überlassung betrieblicher Geräte zur privaten Nutzung ist unbegrenzt steuerfrei. Alternativ: pauschaler Auslagenersatz von bis zu 20 € monatlich für die private Telefon-/Internetnutzung im Job.
Fundstellen: § 3 Nr. 45 und Nr. 50 EStG
Zuschüsse zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit können mit 15 % pauschal versteuert werden – sozialversicherungsfrei für beide Seiten.
Fundstelle: § 40 Abs. 2 EStG
Mahlzeiten werden nur mit dem amtlichen Sachbezugswert angesetzt oder pauschal versteuert – ein spürbares Plus im Alltag, das sich digital sehr einfach abwickeln lässt.
Fundstellen: § 8 Abs. 2 EStG, § 40 Abs. 2 EStG
Kaffee, Wasser und Obst im Betrieb sowie kostenlose Parkplätze während der Arbeitszeit: unbegrenzt steuer- und beitragsfrei – und oft schlicht vergessen.
Fundstelle: R 19.6 LStR (Aufmerksamkeiten), Verwaltungspraxis der Länder
Zuschüsse zu den privaten Internetkosten können bis 50 € monatlich mit 25 % pauschal versteuert werden – sozialversicherungsfrei.
Fundstelle: § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 EStG
Rabatte auf eigene Waren und Dienstleistungen bleiben bis 1.080 € pro Jahr steuerfrei (zzgl. 4 % Bewertungsabschlag).
Fundstelle: § 8 Abs. 3 EStG
156 € für den Mitarbeiter, 104 € für den Partner, 52 € je Kind – jährlich, pauschal mit 25 % versteuert und sozialversicherungsfrei. Perfekt zur Urlaubszeit.
Fundstelle: § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG
Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit sind bis zu festen Prozentsätzen vom Grundlohn steuer- und beitragsfrei – bares Geld für Schichtbetriebe. Wir rechnen die Grenzen korrekt ab.
Fundstelle: § 3b EStG
Beiträge in Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds sind bis 8 % der Beitragsbemessungsgrenze steuerfrei (bis 4 % beitragsfrei) – das Standardinstrument der Mitarbeiterbindung.
Fundstelle: § 3 Nr. 63 EStG
Bis zu zwei Feste im Jahr mit je 110 € pro Mitarbeiter bleiben steuerfrei – darüber hinaus ist eine günstige Pauschalversteuerung möglich.
Fundstellen: § 19 Abs. 1 Nr. 1a EStG, § 40 Abs. 2 EStG
Übernommene Fortbildungskosten und Gebühren für ein berufsbegleitendes Studium sind steuer- und beitragsfrei – Weiterbildung als Gehaltsbestandteil.
Fundstelle: § 19 EStG i. V. m. BMF-Schreiben (überwiegend betriebliches Interesse)
Arbeitgeberbeiträge zur Unfallversicherung der Mitarbeiter sind steuerfrei oder günstig pauschalierbar – kleiner Beitrag, große Wirkung fürs Sicherheitsgefühl.
Fundstelle: § 40b Abs. 3 EStG
Zinslose oder zinsverbilligte Darlehen bis 2.600 € bleiben steuer- und beitragsfrei – unkomplizierte Hilfe, wenn Mitarbeiter sie brauchen.
Fundstelle: § 8 Abs. 2 EStG i. V. m. BMF-Schreiben vom 19.05.2015
Spezialfälle, die im richtigen Betrieb bares Geld wert sind – auch diese setzen wir in der Abrechnung um.
Die private Nutzung wird über die 1-%-Regelung oder das Fahrtenbuch versteuert – bei E-Autos nur 0,25 %, bei Plug-in-Hybriden 0,5 % des Listenpreises. Mit der richtigen Gestaltung (Fahrtenbuch, Zuschüsse, Garagenkosten) lässt sich der geldwerte Vorteil deutlich senken.
Fundstellen: § 8 Abs. 2 EStG, § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG
Hinweis: Diese Übersicht ist eine allgemeine Information (Stand 2026, Angaben ohne Gewähr) und ersetzt keine steuerliche Beratung im Einzelfall.